Unter dem Begriff des ,,Rechtsfolgenirrtums" werden in Rechtsprechung und Schrifttum Fallgruppen behandelt, die sich bei genauerer Betrachtung im Kern deutlich voneinander unterscheiden. Der folgende Beitrag versucht eine Präzisierung und begründet, dass in den danach verbleibenden Fallkonstellationen des ,,Rechtsfolgenirrtums" dieser nicht zur Anfechtung der Willenserklärung berechtigt.
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