Die Drittwirkung von Grundrechten ist ein vielbehandelter Gegenstand der Staatsrechtswissenschaft. Im folgenden Beitrag wird der Nachweis erbracht, dass das BVerfG in seiner Rechtsprechung nicht etwa die Wirkung der Grundrechte auf (private) ,,Dritte� erstreckt, sondern dem Privatrecht zuzuordnende Problemlösungen entwickelt, mit Verfassungsrang versieht und auf diese Weise ein ,,Verfassungsprivatrecht� entsteht.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados