Offenbar gilt auch für die Strafrechtswissenschaft, dass ihr eine spezifische ,,Trägheit� immanent ist. Sonst ließe sich kaum nachvollziehen, wie es kommt, dass seit langem bekannte Unsicherheiten über den Bedeutungsgehalt zentraler Begriffe (wie der ,,Fahrlässigkeit�) de facto hingenommen werden. Sollte zutreffen, dass sich ,,wissenschaftlicher Fortschritt� erst nach einer tiefgreifenden ,,Krise im Wege eines revolutionären ,,Paradigmenwechsels� vollzieht (Thomas S. Kuhn), wäre geradezu wünschenswert, wenn das BVerfG seiner Aufgabe einer ernstzunehmenden Prüfung des Gesetzlichkeitsprinzips endlich nachkäme.
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