Im Strafverfahrensrecht ist eine Beweislastumkehr unzulässig. Der Gesetzgeber hatte zur Vermeidung von Beweisnot in der Vergangenheit bisweilen Strafvorschriften erlassen, die Vermutungen für strafbares Verhalten enthielten. Diese wurden zwar wegen Bedenken mit Blick auf den Zweifelsgrundsatz aufgehoben. In jüngerer Zeit wird jedoch versucht, Beweiserleichterungen mittels Ausweitung des tatbestandlichen Unrechts zu erreichen. Handelt es sich dabei um missbräuchliche Strafgesetzgebung zur Umgehung von Verfahrensgarantien?
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