In diversen Entscheidungen hat der BGH bereits zum Thema der vermögensrechtlichen Abwicklung beendeter nichtehelicher Lebensgemeinschaften Stellung genommen. Dabei bleibt insbesondere das genaue Verhältnis von Störung bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage und Zweckverfehlungskondiktion unklar. Der folgende Beitrag vertritt die Auffassung, dass der Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Primärzweck einer Leistung zwischen den Partnern ist und dies zu einer ausschließlichen Anwendbarkeit des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB führt.
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