Seit Jahrzehnten ist ein bemerkenswertes Auseinandergehen der Vermögenszuordnung bei Personengesellschaften im Gesellschafts- und im Untreuestrafrecht zu beobachten. In jüngeren Entscheidungen wurde mehrfach ausgesprochen, es bestehe kein Anlass, von der Rechtsprechung abzugehen, nach der für das Tatbestandsmerkmal eines Vermögensnachteils i. S. von § 266 StGB bei einer (GmbH & Co.-)Kommanditgesellschaft auf das Vermögen der einzelnen Gesellschafter abzustellen ist. Die ,,Hochseeschlepperentscheidung� des 1. BGH-Strafsenats (JZ 2014, 909, in diesem Heft) als jüngstes Beispiel dieser Praxis gibt schon in Anbetracht ihres Ergebnisses Anlass zu kritischen Rückfragen und zu der dringenden Aufforderung, die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich zu prüfen, ja: den kollektiven Untreueschutz bei Eingriffen in Gesellschaftsvermögen auf eine neue Grundlage zu stellen.
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