Der Beitrag beleuchtet die Frage, inwiefern durch Wirtschaftsstraftaten geschädigte Unternehmen die in den Ermittlungsakten befindlichen Informationen für Schadensersatzansprüche verwerten dürfen, insbesondere solche, die sich aus der Telekommunikationsüberwachung und deren Auswertung ergeben. Nach Auffassung des Autors unterliegt diese zurecht besonderen Restriktionen. § 477 Abs. 2 S. 2 StPO sei Ausdruck eines gesetzlichen Schutzkonzepts, was in der Praxis aber nicht immer beachtet werde. Eingriffsintensität und Streubreite der Telekommunikationsüberwachung machten jedoch eine restriktive Verwendung in Strafverfahren gegen Dritte und eine Zurückhaltung bei der Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e StPO notwendig.
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