Die Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage haben sich mit dem Inkrafttreten des MoMiG durch die Neuregelung in § 19 Abs. 4 GmbHG gravierend geändert. Dies hat nach Ansicht der Autoren auch Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer späteren Heilung der verdeckten Sacheinlage und auf den Fall der Umwidmung einer Bareinlageverpflichtung in eine Sacheinlageverpflichtung ohne Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage. Gleichermaßen ist der Austausch des konkreten Sacheinlagegegenstandes, auf den sich die Einlageverpflichtung bezieht, in Frage zu stellen
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