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Resumen de Die Haftung von Geschäftsführern und Mitarbeitern der GmbH gegenüber Dritten für Produktfehler

Eva-Maria Gottschalk

  • Der Geschäftsführer einer GmbH ist Leitungsorgan der Gesellschaft mit großer Verantwortung. Diese Aufgabe bringt Haftungsrisiken mit sich. Im Rahmen der Haftung für fehlerhafte Produkte ist umstritten, inwieweit der Geschäftsführer selbst haftet oder ob ausschließlich die GmbH als eigene Rechtspersönlichkeit für Produktfehler einstehen muss. Nachdem der BGH sich wohl von seiner sog. Baustoff-Rechtsprechung (BGH v. 5.12.1989 - VI ZR 335/88, GmbHR 1990, 207) durch eine Entscheidung im Jahr 2012 entfernt hat (BGH v. 10.7.2012 - VI ZR 341/10, GmbHR 2012, 964), ist vieles wieder offen. Eine klare Linie in der Rechtsprechung ist bisher nicht ersichtlich. Erst recht gilt dies für das Schrifttum, in dem keine eindeutig vorherrschende Meinung auszumachen ist. Dies gilt sinngemäß für die Haftung von leitenden Mitarbeitern und Angestellten. Der Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers, leitender Mitarbeiter und Angestellter gegenüber außenstehenden Dritten im Fall von Produktfehlern.


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