Weitgehend beredtes Schweigen beherrscht das deutsche Konzernsteuerrecht, seit der EuGH sich dazu geäußert hat, dass es die Niederlassungsfreiheit erfordere, in den Niederlanden zwischen den Tochtergesellschaften einer gemeinsamen EU-Muttergesellschaft eine Organschaft zuzulassen. Frankreich war schneller: Dort ist für ab dem 31.12.2014 endende Wirtschaftsjahre die horizontale steuerliche Organschaft zwischen französischen Schwestergesellschaften einer EU-/EWR-Muttergesellschaft zulässig. Der Beitrag zeigt auf, dass dies durch Auslegung auf der Grundlage des geltenden deutschen Steuerrechts zu erreichen ist.
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