Das vorstehende Urteil befasst sich mit einem für die Praxis wichtigen Aspekt. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob eine in den Allgemeinen Vergabebedingungen einer Gemeinde enthaltene Klausel wirksam ist, wonach bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen des Auftragnehmers eine Pauschale von 15 % des Auftragswerts an den Auftraggeber zu zahlen ist, es sei denn, ein höherer oder niedrigerer Schaden wird nachgewiesen. Die klagende Gemeinde hatte diese Klausel dem Vergabehandbuch des Bundes entlehnt, sie wird in Vergabeverfahren von einer Vielzahl von Gemeinden verwendet. Nach Auffassung des Gerichts verstieß diese Klausel gegen § 309 Ziff. 5 BGB, weil nicht dargelegt worden sei, dass regelmäßig bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen der Lieferanten dem Auftraggeber ein Schaden von 15 % der Auftragssumme entstehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass diese Klausel eine Vielzahl von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen aller Art erfasse, bei denen längst nicht immer davon ausgegangen werden könne, dass auch nur entfernt ein derartiger Schaden entsteht. Das Landgericht Potsdam setzt sich damit bewusst in Gegensatz zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31.7.2013,1) das die Zulässigkeit einer solchen Klausel in Bezug auf dasselbe Feuerwehrkartell ausdrücklich bejaht hatte. Das LG Potsdam erwähnt zwar in den Entscheidungsgründen dieses Urteil nicht, diese Entscheidung wurde aber sowohl in dem schriftsätzlichen Vortrag beider Parteien ausführlich erörtert als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung intensiv zwischen den Parteien und dem Gericht diskutiert.
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