Die Anfechtung der Wahl zum Aufsichtsrat stürzt die Gesellschaft in erhebliche Ungewissheit darüber, ob die Amtshandlungen der gewählten Mitglieder rechtlich Bestand haben. Überzeugende Abhilfe vermögen weder die Lehre vom fehlerhaften Organ noch die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu leisten. Nachstehend wird daher versucht, auf der Basis einer Analogie zu § 104 Abs. 2 AktG bereits de lege lata ein Freigabeverfahren für die Aufsichtsratswahl zu entwerfen.
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