Florian Heinze, Christoph J M. Safferling
In Spielhallen werden Geldwechselautomaten häufig um „EC-Cash-Terminals“ erweitert, um den Kunden die unmittelbare Erlangung von Bargeld zu ermöglichen. Viele Spielhallenbetreiber bieten zusätzlich ein kleines Warensortiment an, um über reverse Bargeldauszahlungen den Kunden größere Barbeträge auszahlen zu können. Die Autoren gelangen zu dem Ergebnis, dass beide Sachverhalte entgegen verbreiteter Ansicht nicht unter § 31 ZAG zu subsumieren sind, weil sie im Lichte des Unionsrechts betrachtet werden müssen. Danach sei der Spielhallenbetreiber trotz Aufstellung eines „EC-Cash-Terminals“ kein Zahlungsinstitut i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG und reverse Bargeldauszahlungen seien keine Zahlungsdienste i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ZAG. Der Beitrag betrifft außerdem die Frage, wie in solchen Fällen – eine Strafbarkeit unterstellt – das „erlangte Etwas“ i.S.v. § 73 StGB zu bestimmen ist. Hierfür käme nur der „Sondervorteil“ in Betracht, der durch den Betrieb ohne Genehmigung erlangt wird.
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