Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 23.10.2008 (BGBl. I 2008, 2026 ff.) hat zu einer erheblichen Aufwertung der Bedeutung der Gesellschafterliste geführt. Galt nach altem Recht im Fall der Veräußerung des Geschäftsanteils gegenüber der Gesellschaft nur derjenige als Erwerber der Geschäftsanteile, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet wurde, so ist nunmehr die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG die alleinige Legitimationsgrundlage im Hinblick auf die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte (§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Die Gesellschaft soll dadurch angehalten werden, jegliche Veränderung im Gesellschafterbestand aktuell, lückenlos und unproblematisch widerzuspiegeln (BT-Drucks. 16/6140, S. 37 [38]). Während die gesellschaftsrechtlichen Folgen der Neuregelung des § 16 GmbHG bereits vielerorts diskutiert wurden, fanden die damit einhergehenden steuerlichen Folgen bislang weniger Beachtung. Im Folgenden soll der Frage nachgegangen werden, ob die durch § 16 GmbHG geregelten gesellschaftsrechtlichen Wirkungen der beim Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste auch steuerlich und insbesondere im Hinblick auf die Zurechnung von Gewinnausschüttungen von Bedeutung sind.
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