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Freiwillige Zusatzangaben in der GmbH-Gesellschafterliste

  • Autores: Eberhard Kalbfleisch, Philipp Glock
  • Localización: Gmbh-Rundschau, ISSN 0016-3570, Nº. 16, 2015, págs. 847-851
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Die Gesellschafterliste der GmbH besitzt im Geschäftsverkehr – insbesondere aufgrund des von ihr vermittelten Schutzes des guten Glaubens – große Bedeutung. Dennoch hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung Versuchen der Praxis, diese Schutzwirkung über das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß auszuweiten, enge Grenzen gesetzt. In seinem Beschluss vom 24.2.2015 – II ZB 17/14, GmbHR 2015, 526 m. Komm. Bayer hat der II. Zivilsenat des BGH nämlich klargestellt, dass ein Vermerk über eine bestehende Testamentsvollstreckung über Anteile der GmbH nicht mit in die GmbH-Gesellschafterliste aufgenommen werden kann. Es besteht kein praktisches Bedürfnis, welches die Aufnahme in die Gesellschafterliste rechtfertigt. Die Entscheidung ist für die Frage der Zulässigkeit von anderen Zusatzangaben in der Gesellschafterliste, wie eine Vinkulierung oder das Bestehen einer aufschiebend bedingten Veräußerung eines Anteils, richtungsweisend. Darüber hinaus hat diese Entscheidung hohe Bedeutung für Veräußerungen von Anteilen nach einem Erbfall.


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