Mit Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes im Jahr 1995 bot der Gesetzgeber erstmals allgemein für Umwandlungsvorgänge das Rechtsinstitut der Spaltung und Ausgliederung an. Die vergangenen 20 Jahre haben gezeigt, dass die Praxis von diesem Institut ausgiebig Gebrauch gemacht hat. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes hatte der Gesetzgeber auch die “Spaltungsbremse“ des § 132 UmwG abgeschafft und somit Spaltungsvorgänge erleichtert. Der Beitrag zeigt einige der Problembereiche des Spaltungsrechts auf und konzentriert sich auf die für die Praxis bedeutsame Spaltung zu Null, Kredittransaktionen bei der Spaltung, die Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten, Bezeichnung von Immobilien im Rahmen von Spaltungsvorgängen sowie die in der Praxis wichtigen Fragen zum Umfang der partiellen Gesamtrechtsnachfolge.
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