Die Regelungen der Richtlinie 2014/104/EU über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen zur Passing-on-Defence und zur Schadensweiterwälzung auf indirekte Abnehmer begründen ein erhebliches Risiko der unerwünschten Mehrfachinanspruchnahme von Kartellteilnehmern. Zur Lösung dieses Problems ist das Instrument der Streitverkündung nicht geeignet. In Betracht kommt aber eine Verfahrenskonzentration, wobei im deutschen Recht auch über Gesetzesänderungen nachgedacht werden könnte. Soweit der Beklagte, der sich auf die Passing-on-Defence beruft, nach Art. 13 der Richtlinie die Offenlegung von Dokumenten verlangen kann, erscheinen in Deutschland dagegen kaum Änderungen erforderlich. Allerdings sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Offenlegung auch gegenüber dem Kläger mit Zwangsmitteln durchzusetzen.
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