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Resumen de Körperschaftsteuerliche Organschaft und atypisch stille Gesellschaft

Markus Suchanek

  • Die Praxis der Finanzverwaltung über die Anerkennung der Organgesellschaftsfähigkeit oder Organträgertauglichkeit einer Kapitalgesellschaft, an der ein atypisch stilles Beteiligungsverhältnis besteht, war lange Zeit uneinheitlich. Mit dem Schreiben vom 20.8.2015 – IV C 2 - S 2770/12/10001 – DOK 2015/0717655, GmbHR 2015, 1064 (in dieser Ausgabe) bezieht das BMF nunmehr einheitlich Stellung und lehnt die Anerkennung von Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft oder Organträger ab, wenn an ihr eine atypisch stille Beteiligung besteht. Dies gibt Anlass, sich kritisch mit den dort getroffenen Aussagen zu beschäftigen.


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