Das genehmigte Kapital fristet im GmbH Recht auch sieben Jahre nach seiner Einführung ein Schattendasein. Die Vorteile, die die Schaffung genehmigten Kapitals für die AG seit jeher zu haben scheint, haben die Praxis im Hinblick auf die GmbH bislang augenscheinlich nicht überzeugt. Sofern auf rudimentäre Regelungen zurückgeführte Rechtsunsicherheiten tatsächlich Hinderungsgründe für die Einführung genehmigten Kapitals darstellen, können entsprechende Satzungsgestaltungen diesen begegnen. Tatsächlich bieten gerade die spärlichen Regelungen erheblichen Gestaltungsspielraum und können der Geschäftsführung ein Instrument an die Hand geben, das gerade im Venture-Capital und Private-Equity Bereich praktikabel ist.
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