Der Beitrag nimmt das im Januar 2015 in der Rechtssache "Pechstein" ergangene Urteil des OLG München (Urt. v. 15.1.2015, 1110/14 Kart, WuW/E DE-R 4543 = WuW 2015, 273) zum Anlass, die kartellrechtliche Unwirksamkeit von Schiedsvereinbarungen grundlegend zu erörtern. Er analysiert den einschlägigen Prüfungsmaßstab auf europäischer (Art. 102 AEUV) und nationaler (§ 19 GWB) Ebene unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtspraxis und gelangt zu folgendem Ergebnis: Verbände als beherrschende Unternehmen auf Sportveranstaltungsmärkten können Sportler nur dann unter Ausschluss des staatlichen Rechtsweges auf eine Schiedsgerichtsbarkeit verweisen, wenn dieser Verzicht seitens des Sportlers freiwillig erfolgt und das schiedsgerichtliche Verfahren einem Mindeststandard an Verfahrensgarantien i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG genügt. Andernfalls darf das marktbeherrschende Unternehmen aus der Verletzung von Verfahrensgarantien keinen seine marktbeherrschende Stellung verfestigenden Vorteil ziehen. Die Anwendung des Kartellrechts erfährt infolge der hier vertretenen Ansicht einen Bedeutungszuwachs. Darüber hinaus hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen des geplanten Anti-Doping-Gesetzes die unionskartellrechtlichen Grenzen der Zulässigkeit von Sportschiedsvereinbarungen als zwingend zu beachten.
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