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Forderungsverzicht und Einlage: Neues vom BFH?

  • Autores: Torsten Altrichter-Herzberg
  • Localización: Gmbh-Rundschau, ISSN 0016-3570, Nº. 21, 2015, págs. 1121-1124
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Der BFH hat mit Urteil vom 15.4.2015 – I R 44/14, GmbHR 2015, 881 m. Komm. Briese entschieden, dass ein Rangrücktritt unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen kann, dass die Schuldnerin die entsprechende Verbindlichkeit nach § 5 Abs. 2a EStG nicht passivieren darf. Zudem hat das Gericht entschieden, dass der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn, wenn er auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderung zu neutralisieren sei. Obwohl zivilrechtlich kein Forderungsverzicht erklärt wird, kann es allein aufgrund eines steuerlichen Passivierungsverbots zu einer Einlage kommen. Dieses Urteil, das eine ausdrückliche Abkehr vom Sen.Urt. v. 30.11.2011 – I R 100/10, BStBl. II 2012, 332 = GmbHR 2012, 406 m. Komm. Berg/Schmich ist, wirft vielfältige Fragen auf. So ist unklar, wie diese Vorgänge auf Gesellschafter- bzw. Gläubigerebene zu behandeln sind. Zudem ist fraglich, warum es auf die Werthaltigkeit einer Forderung überhaupt noch ankommen soll, wenn zivilrechtlich ohnehin keine Forderung eingelegt wird. Die aktuelle Entscheidung könnte der Diskussion dahingehend, dass es bei Einlage einer Gesellschafterforderung für die steuerliche Beurteilung auf Schuldnerebene nicht auf die Werthaltigkeit der Forderung ankommt, neue Kraft geben


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