Zahlt der Geschäftsführer einer GmbH in der Krise ein Gesellschafterdarlehen an den Gesellschafter zurück, stellen sich intrikate insolvenzstrafrechtliche Probleme, die jüngst das OLG Celle beschäftigt haben und die in der Frage kulminieren, ob solches Verhalten Bankrottunrecht verwirkt oder aber lediglich dem milderen Tatbestand der Gläubigerbegünstigung (vgl. § 283c StGB) unterfällt. Die folgenden Überlegungen werden zeigen, dass “alles-oder-nichts-Lösungen“, die entweder immer gemäß § 283 StGB oder immer gemäß § 283c StGB verurteilen wollen, nicht überzeugen, die Strafbarkeit nach der einen oder anderen Vorschrift vielmehr davon abhängt, ob der Gesellschafter einen qualifizierten Rangrücktritt erklärt hat.
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