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Resumen de Aktuelles Steuerrecht rund um die GmbH zum Jahreswechsel 2015/2016

Rolf Schwedhelm, Klaus Olbing, Burkhard Binnewies

  • Im Jahr 2015 ist die Erweiterung des Teileinkünfteverfahrens in Kraft getreten (§ 3c Abs. 2 EStG). Damit würde die Auffassung der Finanzverwaltung zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Wertminderungen von Gesellschafterdarlehen im Betriebsvermögen sowie bezogen auf Betriebsausgaben, die mit an die Gesellschaft unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassenen Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehen im Gesetz verankert. Das Steueränderungsgesetz 2015 begrenzt die steuerneutrale Gewährung “anderer Gegenleistungen“ bei Einbringungen von Betrieben in die Kapitalgesellschaft (§ 20 UmwStG). Obwohl steuersystematisch kein Handlungsbedarf bestand, hat der Gesetzgeber gleichwohl diese Einschränkung vorgenommen. Erfreulich ist die Entschärfung der Konzernklausel nach § 8c Abs. 1 S. 5 KStG. Mit dem Entwurf zur Einführung einer Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen (§ 8b Abs. 4 KStG) droht eine weitere unsystematische Steuermehrbelastung. § 8b Abs. 4 KStG regelt derzeit bereits die systemwidrige Doppelbesteuerung von Streubesitzdividenen und soll künftig systemwidrig auch Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen erfassen. Die Finanzverwaltung vertritt weiter eine restriktive Haltung im Organschaftsrecht. Verfahrensrechtlich äußert sie sich zur verfahrensrechtlichen Umsetzung der nachträglichen Veränderung des Veräußerungsgewinns im Rahmen von § 8b Abs. 2 KStG. Hier wird die Rechtsprechung des BFH umgesetzt. Zur zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Behandlung des Rangrücktritts haben sich sowohl BGH als auch BFH geäußert. Dies ist für die Gestaltungsberatung von Bedeutung. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Übertragung des GmbH-Geschäftsanteils unter Vorbehaltsnießbrauch. Der Beitrag erläutert weitere Beratungsschwerpunkte aus dem Jahr 2015 und stellt wichtige Finanzrechtsprechung zur Besteuerung von GmbH und Gesellschafter zusammen.


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