Nach (bislang) einhelliger Ansicht ist die Einziehung nicht voll eingezahlter Geschäftsanteile unzulässig. Die Literatur und insbesondere die Rechtsprechung haben sich mit dem Thema bisher nicht sonderlich intensiv beschäftigt. Der BGH hat in jüngerer Vergangenheit mit Urteil vom 2.12.2014 – II ZR 322/13, GmbHR 2015, 416 m. Komm. Blunk/Rabe festgestellt, dass die Einziehung nur zulässig ist, wenn die auf den einzuziehenden Geschäftsanteil zu erbringende Einlageleistung voll erbracht ist. Dieses BGH-Urteil soll zum Anlass genommen werden, die Thematik einmal näher zu beleuchten, um die h.M. kritisch zu hinterfragen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
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