Die Anfechtung der Wahl des Abschlussprüfers kann weitreichende Konsequenzen für die betroffene Aktiengesellschaft und ihre Aktionäre haben. Die Aktiengesellschaft kann die Risiken entschärfen, indem sie einen Antrag auf gerichtliche Prüferbestellung analog § 318 Abs. 4 HGB stellt. Das OLG Karlsruhe hat am 27.10.2015 entgegen der bislang h.M. in der Literatur eine gerichtliche Prüferbestellung bereits vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfung bezieht, zugelassen. Diese Sichtweise des OLG Karlsruhe ist aus Sicht der Praxis zu begrüßen
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