Der organisierten „Bestattung“ insolventer Kapitalgesellschaften kommt in der staatsanwaltschaftlichen Praxis eine erhebliche Bedeutung zu. Der Beitrag befasst sich aus Anlass eines Urteils des LG Bochum mit der Frage, inwieweit sich die an einer „Firmenbestattung“ beteiligten Personen strafbar gemacht haben. Der Verfasser kommt, wie auch das LG Bochum, zu dem Ergebnis, dass neben dem Alt- und dem Neugeschäftsführer auch der im Hintergrund agierende „Firmenbestatter“ über die Rechtsfigur des faktischen Liquidators tauglicher Täter der Sonderdelikte des Bankrotts und der Insolvenzverschleppung sein kann.
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