Anlässlich des Kaufs des operativen Geschäfts von Porsche durch Volkswagen im Jahr 2012 wurden durch das Steueränderungsgesetz 2015 die §§ 20, 21 u. 24 UmwStG angepasst, um eine vermeintliche Regelungslücke bei der Gewährung von sonstigen Gegenleistungen zu schließen. Durch die neu eingeführten Grenzen für die sonstigen Gegenleistungen bei Einbringungsvorgängen kann es nun in mehr Fällen zu einer Veräußerungsgewinnbesteuerung kommen, da sonstige Gegenleistungen nun eher als steuerschädlich angesehen werden. Der Beitrag erläutert die Funktionsweise der Neuregelungen, thematisiert ausgewählte Problemfelder und stellt mögliche Gestaltungsspielräume vor.
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