Der Beitrag befasst sich mit den Anforderungen einer – vollständigen – Selbstanzeige des Gehilfen für selbständige Beihilfehandlungen (§ 53 StGB) zu den Steuerhinterziehungen mehrerer Haupttäter. Die Anforderungen an die Selbstanzeige des Teilnehmers sind auch nach den Gesetzesänderungen in 2011 und 2014 in weiten Teilen ungeklärt. Klärungsbedürftig ist besonders, ob auch beim Teilnehmer im Rahmen des § 371 Abs. 1 AO hinsichtlich der Vollständigkeit der Selbstanzeige allein auf „dieselbe Steuerart“ abzustellen ist oder ob der personale Bezug der Beihilfehandlungen zu demselben Haupttäter das Vollständigkeitserfordernis begrenzt. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass eine Überspannung der Anforderungen speziell an das Vollständigkeitsgebot nicht mit dem Sinn und Zweck der Selbstanzeige vereinbar ist, weshalb für Teilnehmer § 371 Abs. 1 AO dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Vollständigkeit einer Selbstanzeige isoliert bezogen auf den jeweiligen Haupttäter (Steuerpflichtigen) bzw. die jeweilige Haupttat und die geleisteten Gehilfenbeiträge zu betrachten ist.
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