Dass eine Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss zu einer Quotenverwässerung der ausgeschlossenen Aktionäre führt, ist aus der umfangreichen Rechtsprechung und Literatur zu § 186 AktG bekannt. Neben der insbesondere für das Stimmgewicht und einige Minderheitsrechte maßgeblichen quotalen Beteiligung am Grundkapital kann sich – abhängig vom erzielten Ausgabeerlös – auch der Wert der bestehenden Aktien vermindern. Das Aktiengesetz begegnet dieser Wertverwässerungsgefahr in § 255 Abs. 2 AktG. Etliche Anwendungsvoraussetzungen und -grenzen dieser zentralen Norm sind noch ungeklärt. Einige ausgewählte Punkte greift nachfolgender Beitrag auf.
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