Unternehmensangehörige Mitglieder der Arbeitnehmerbank werden vielfach “besonders“ bezahlt – weil sie zugleich ein Betriebsratsamt ausüben. Sie erhalten zwei Vergütungen, deren Wechselwirkung nicht kontrolliert wird. Beide Vergütungssysteme sind mit unterschiedlichen Zielsetzungen reguliert. In der Praxis großer Unternehmen erhalten diejenigen Betriebsratsvorsitzenden, die zugleich im Aufsichtsrat sitzen (meist als stellvertretender Vorsitzender) und ihre Aufsichtsratsvergütung an die Böckler-Stiftung abführen, eine zweite Amtsvergütung von i.d.R. mehr als 200.000 €. Das verstößt gegen die Betriebsverfassung und wirft ein bislang nicht diskutiertes Governance-Problem mit erheblichen Strafbarkeitsrisiken auf. Virulent war der Fall Volkert, der vom BGH strafrechtlich nur mit Blick auf die Betriebsverfassung gesehen worden ist. Nicht gefragt wurde, ob die viel zu hohe Vergütung mit erotischen Nebenleistungen seine Funktion im VW-Aufsichtsrat beeinträchtigt hat.
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