Der Beitrag geht der Frage nach, ob beschließende Ausschüsse im Aufsichtsrat einer dualistischen SE einer besonderen Satzungsermächtigung bedürfen, um auch dann beschlussfähig zu sein, wenn dem Ausschuss weniger als die Hälfte der Mitglieder des Gesamtaufsichtsrats angehören. Er stellt den Streitstand dar und kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Satzungsregelung nicht erforderlich ist.
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