Der Verdacht auf strafbare Beihilfe zum Geheimnisverrat durch Journalisten stellt nicht nur verfassungsrechtliche Fragen, sondern auch materiell strafrechtliche. Diese liegen sowohl auf der Ebene der journalistischen Kenntnisnahme vom Dienstgeheimnis als auch auf der Ehene der weiteren journalistischen Geheimnisverwertung. Die bloße Kenntnisnahme ist nach den Rechtsgrundsätzen zur sogenannten notwendigen Teilnahme für den Journalisten straflos und ebenso die bloß interne Verwertung des Geheinmisses für die journalistische Recherche und Absicherung der veröffentlichen Meinung oder Wertung. Es darf deshalb nicht schon aus der bloßen Tatsache, dass ein Dienstgeheimnis veröffentlicht wurde, auf Beihilfe zum Geheimnisverrat geschlossen werden.
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