Etablierung und Stabilisierung einer fairen Wettbewerbsordnung leiden unter vielfältigen Erscheinungsformen krimineller ,,Gewinnabschöpfung". So werden die Gefahren des ,,Outsourcing" von Güterproduktion und Warenfertigung vernachlässigt, obwohl der Gesetzgeber mit der Strafnorm des § 18 UWG für den wichtigen Teilbereich des Vorlagenmissbrauchs ein durchaus effektives Abwehrinstrument bereit hält. Der folgende Beitrag stellt Rechtsgut und Täterkreis dieser wenig beachteten Vorschrift in den Mittelpunkt. Nach kritischer Auseinandersetzung mit derzeitigen Erklärungsansätzen wird eine allgemeinen dogmatischen Einteilungen verpflichtete Ausdeutung präferiert, die übergeordnete Zusammenhänge zu den Vermögens- und ,,Anvertrauensdelikten" wahrt.
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