Häufig waren Geschäftsführer vor ihrer Zeit als Organ der GmbH bei dieser als Arbeitnehmer beschäftigt. Deutet sich nach einiger Zeit der Tätigkeit als Organ eine Trennung von dem Geschäftsführer an, ist sowohl bei beabsichtigter einvernehmlicher Trennung als auch bei streitigen Auseinandersetzungen für die “Verhandlungsmasse“ eine Frage von ganz entscheidender Bedeutung: Besteht zwischen dem bisherigen Geschäftsführer und der Gesellschaft nach Abberufung und Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrags noch ein (ruhendes) Arbeitsverhältnis? Dieser Beitrag gibt Hinweise zur Rechtslage sowie Handlungsempfehlungen für Gesellschaften und Geschäftsführer.
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