In diesem Beitrag werden die Themen behandelt, um die es in § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG geht, und diese werden teilweise anders als durch die h.L. beurteilt: Zunächst das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft und sodann die Auszahlungen dieses Vermögens an die Gesellschafter. Dazu gehören, wie § 34 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG zeigt, nicht nur die zivilrechtlichen, sondern auch die gesellschaftsrechtlichen Auszahlungen.
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