Der Buchstabe des Gesetzes kann zum Instrument werden, den Zweck und Geist der Gesetzgebung zu konterkarieren (2. Kor 3,6; Gerber in Pietsch/Schmidt, Geist und Buchstabe, 2013, S. 105). Die vorliegende Abhandlung analysiert die Entscheidung des BFH v. 11.3.2015 – I R 10/14, GmbHR 2015, 668 m. Komm. Patzner/Nagler zur gewerbesteuerlichen Kürzung des AStG-Hinzurechnungsbetrags in dogmatischer, teleologischer und systematischer Hinsicht und zeigt darüber hinaus weitergehende Implikationen dieser Rechtsprechung auf. Insbesondere in europarechtlicher Hinsicht kann die Entscheidung zu bislang nicht vorhandenen Problemen führen. Unlängst hat sich auch Haase, IStR 2015, 966 ff., kritisch zur Entscheidung I R 10/14 geäußert. Die Finanzverwaltung lehnt die Entscheidung ab und hat das Urteil I R 10/14 mit einem Nichtanwendungserlass belegt (gleichl. Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, FinMin. NRW v. 14.12.2015 – G 1425 - 65 - V B 4, GmbHR 2016, 188).
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