Maßgebliche Triebfeder des Gesetzgebers zur Einführung der PartG mbB im Jahre 2013 (zum “dritten Geburtstag“ s. Römermann, GmbHR 2016, R209 f. – in dieser Ausgabe) war die Prämisse, dass damit eine Stärkung des deutschen Gesellschaftsrechts – insbesondere durch Schaffung einer konkurrenzfähigen Alternative zur englischen Limited Liability Partnership – verbunden sein sollte. In der praktischen Umsetzung hat dies zur Konsequenz, dass – soweit kein Fall der Neugründung vorliegt – bereits bestehende Anwaltsgesellschaften “umgewandelt“ werden müssen. Nach einem einleitenden Überblick über die statistische Verteilung der Sozietätsformen im Zusammenhang mit der PartG mbB (dazu unter I.) soll deshalb der Weg in die neue Organisationsform beschrieben und die Bedeutung von sog. “Altverbindlichkeiten“ aufgezeigt werden (dazu unter II.). Im Anschluss daran wird die Relevanz von Forderungen außerhalb des Anwaltvertrags beleuchtet und geklärt, ob auch diese vom Haftungsausschluss des § 8 Abs. 4 PartGG erfasst sind (dazu unter III.).
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