Man könnte geneigt sein, den Streit um die rechtliche Qualifikation der werdenden rechtsfähigen Stiftung mit dem Satz zu umschreiben: “Also schloss er messerscharf, was nicht sein kann auch nicht sein darf.“ Schiffer/Pruns gelangen in ihrem vorstehend abgedruckten Beitrag zu dem Ergebnis, eine noch nicht anerkannte Stiftung sei rechtlich ein Nichts. Demgegenüber verbleibt Autenrieth bei seiner Ansicht, dass bei konkreter Vermögenswidmung, dauerhafter Zweckorientierung und hinreichender Vermögenstrennung das Rechtsgebilde der werdenden Stiftung zumindest steuerrechtlich wie eine unselbständige Stiftung behandelt werden muss.
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