Auch 14 Jahre nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform ist das Spannungsverhältnis zwischen den insolvenzspezifischen Regelungen für schwebende gegenseitige Verträge (§ 103 InsO) und dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht (§§ 280 ff, 320 ff. BGB) noch ungeklärt. Unklar und umstritten sind v.a. die dogmatische Konstruktion des »Erfüllungswahlrechts« des Insolvenzverwalters und seine leistungsstörungsrechtlichen Auswirkungen. Zwar nähern sich die praktischen Ergebnisse der unterschiedlichen Auffassungen in vielen Konstellationen an; in Sonderkonstellationen wie etwa bei Auf hebung des Insolvenzverfahrens divergieren die Ergebnisse jedoch stark. Der nachfolgende Beitrag wählt eine genuin leistungsstörungsrechtliche Perspektive und zeigt, dass sich das »fafüllungswahlrecht« des Insolvenzverwalters bruchlos in die §§ 280 ff.,320 ff. BGB einfügen lässt.
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