Zigaretten werden von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen verbracht, dort durchgeführt und landen schließlich in einem dritten Staat der Gemeinschaft, wo sie entdeckt und beschlagnahmt werden. Die mit diesem Fall befasste Vorabentscheidung des EuGH erkennt die Befugnis zur Verbrauchsteuererhebung dem Durchführungsstaat ab und allein dem Drittstaat zu. Der Beitrag erörtert die – nach Ansicht des Verf. durch Übersetzungsfehler in den Richtlinien bedingte – sibyllinische Begründung dieser Entscheidung und die Konsequenzen für das deutsche (Tabak)Verbrauchsteuerstrafrecht.
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