Gesellschafterbeschlüsse werden regelmäßig in Gesellschafterversammlungen gefasst. Die Initiative zu solchen Versammlungen und deren Vorbereitung geschehen durch Einberufung bzw. Ladung. Die Zuständigkeit, die Adressaten, die Form, die Frist und der Inhalt dieser Ladung richten sich bei den Personengesellschaften nach dem Gesellschaftsvertrag und bei der GmbH nach deren Satzung sowie subsidiär bei allen personalistisch strukturierten Gesellschaften nach den gesetzlichen Vorschriften in §§ 48 bis 51 GmbHG. Fraglich ist, ob auch in solchen Gesellschafterversammlungen wirksame Beschlüsse gefasst werden können, bei deren Einberufung Fehler gemacht wurden. Hier ergeben sich oft Rechtsunsicherheiten, da in der Rechtsprechung zwischen den zur “Nichtigkeit“ und zur “Anfechtbarkeit“ führenden, absoluten und relativen sowie ursächlichen, kausalen und “relevanten“ Einberufungsmängeln unterschieden wird. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit einer kurzen Darstellung wesentlicher Fehlerquellen bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen und der Auswirkung solcher Verfahrensfehler auf die Beschlusswirksamkeit.
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