Die Zuordnung des Betriebsvermögens von Holding-Personengesellschaften ist steuerlich nicht vollständig geklärt. Dies gilt insbesondere bei Personengesellschaften, an denen ausländische Gesellschafter beteiligt sind, vor allem auch dann, wenn neben originär gewerblicher Tätigkeit Beteiligungen gehalten werden. Aus Sicht der Praxis ist es wünschenswert, dass der BFH in den anhängigen Verfahren I R 10/15 und I R 58/15 die Gelegenheit ergreifen wird, die rechtlichen Vorgaben zu präzisieren, namentlich für die Reichweite des Betriebsstättenvorbehalts bei aktivem Beteiligungsmanagement.
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