Seit Jahrzehnten ist es gleichsam Gemeingut in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft, dass es einem GmbH-Geschäftsführer verwehrt ist, gegen Haftungsansprüche der Gesellschaft gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden der Gesellschafterversammlung einzuwenden. Auch in jüngerer Zeit hat der BGH diese Grundsätze bestätigt. Der Beitrag unterzieht diese rigorose Rechtsauffassung einer kritischen Würdigung.
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