§ 51a Abs. 1 GmbHG gewährt dem Gesellschafter einer GmbH ein umfassendes Informationsrecht gegen die Gesellschaft. Dieses Informationsrecht ist jedoch an die Gesellschafterposition geknüpft. Nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft steht ihm dieses Informationsrecht nach § 51a GmbHG nicht mehr zur Verfügung. Dies soll auch im Hinblick auf Vorgänge gelten, die sich vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft abgespielt haben. Diese Situation ist speziell für den Fall des Ausschlusses des Betroffenen aus der Gesellschaft problematisch, da er auf den Erhalt von Informationen seitens der Gesellschaft angewiesen ist, wenn er die ihm gegen die Gesellschaft bzw. seine Mitgesellschafter für seinen Geschäftsanteil zustehende Abfindung berechnen will. Ähnliche Probleme entstehen, gegen wenn sich der Betroffenen mit seiner Gesellschafterposition in Zusammenhang stehende Ansprüche der Gesellschaft verteidigen muss. Dieser Beitrag möchte einen Überblick über die Rechtslage geben.
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