Die Finanzverwaltung ist bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c KStG bislang der Auffassung, ein bis zum Beteiligungserwerb erzielter Gewinn könne nicht mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden (BMF-Schr. v. 4.7.2008, BStBl. I 2008, 736 = GmbHR 2008, 883, Rz. 31 S. 2). Nachdem der BFH dem mit Urt. vom 30.11.2011 – I R 14/11 (BStBl. II 2012, 360 = GmbHR 2012, 410 m. Komm. Suchanek) ausdrücklich widersprochen hat, ist die Verwaltung offenbar geneigt, der Meinung des BFH Rechnung zu tragen (vgl. Entwurf eines geänderten BMF-Schr. zu § 8c KStG – veröffentlicht am 16.4.2014 – Rz. 31 S. 2). Für Organgesellschaften soll dies indes nicht gelten, zudem will die Verwaltung die Verlustabzugsbeschränkung auf Ebene des Organträgers und auf Ebene der Organgesellschaft getrennt anwenden (Rz. 33 u. 33a des Entwurfs). Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob diese Auffassung nach der neueren Rechtsprung des BFH und nach Sinn und Zweck der Organschaft noch haltbar ist
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