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Der Gesetzgeber würfelt nicht!: Eine kritische Auseinandersetzung mit der herrschenden Idee einer strikten Verfahrensgebundenheit der Rechtswirkungen der Verjährung des Insolvenzanfechtungsanpruchs gemäß § 146 Abs. 1 InsO

  • Autores: Martin Jungclaus
  • Localización: KTS: Zeitschrift für Insolvenzrecht, ISSN 1432-461X, Vol. 76, Nº. 3, 2015, págs. 253-283
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • In einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 hat sich der Bundesgerichtshof der allgemeinen Auffassung angeschlossen, wonach die Verjährung des Insolvenzanfechtungsanspruchs gemäß § 146 Abs. 1 InsO keine »Einrede« im Sinne des§ 18 Abs. 1 AnfG begründet, welche der Anfechtungsgegner auch den nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder zur Anfechtung berechtigten Einzelgläubigern entgegen halten könnte. Hiervon ausgehend hat es der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung erst recht abgelehnt, der in einem ersten Insolvenzverfahren eingetretenen Verjährung eine Sperrwirkung gegenüber etwaigen in einem späteren zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners in Bezug auf dieselbe Rechtshandlung eröffneten Anfechtungsrechten beizumessen. Zum Schluss seiner zustimmenden Anmerkung paraphrasiert Huber diese zentrale Aussage der Entscheidung mit den bewusst plakativen Worten »Neues Spiel, neues Glück«. Gerade das darin aufscheinende Zufallselement mit dem ihm innewohnenden Manipulationspotential hatte seinerzeit aber auch kritische Reaktionen provoziert. Der vorliegende Beitrag teilt diese Kritik, verortet die fehlerhafte Weichenstellung jedoch nicht erst bei der Entkoppelung der Anfechtung in einem Zweitverfahren von der im Erstverfahren eingetretenen Verjährung, sondern bereits bei der Weigerung, die Verjährung des Insolvenzanfechtungsanspruchs als Einrede im Sinne des § 18 Abs. 1 AnfG anzuerkennen. 1 Im Rahmen der Suche nach einem vorzugswürdigen Lösungskonzept wird aufgezeigt, dass ein solches nicht allein in einer geänderten Auslegung des§ 18 Abs. 1 AnfG bestehen kann, sondern der Flankierung durch eine teleologisch motivierte Koordination der in § 146 Abs. 1 InsO geregelten Ausübungsfrist mit den in den einzelnen Anfechtungstatbeständen der InsO geregelten Entstehungsfristen bedarf.


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