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Resumen de Gläubigergleichbehandlung und Drittzahlungen im Anfechtungsrecht: zugleich ein Beitrag zum richtigen Verständnis der objektiven Gläubigerbenachteiligung und der Vorsatzanfechtung nach dere Insolvenzordnung

Bernd Raebel

  • Die gesetzlichen Schuldverhältnisse des Bürgerlichen Rechts sind in über einhun- dertjähriger Entwicklung durch Wissenschaft und Rechtsprechung in stärkerem Maße fortgebildet worden, als es vielen heutigen Juristen bewusst sein dürfte. Vieles hat sich innerhalb von Gesetzesvorschriften vollzogen, die ihrem Wortlaut nach unverändert geblieben sind. Manches hat der Gesetzgeber in seine Novellierungen aufgenommen.

    Demgegenüber scheint das gesetzliche Schuldverhältnis der Konkursanfechtung trotz seiner Veränderungen durch die Insolvenzordnung auf den ersten Blick noch immer weithin in den Bahnen festzementiert, die einst das Reichsgericht gezogen hat.

    Betrachtet man aber die l nsolvenzanfechttmg näher, zeigt sich, dass das Ringen zwiM sehen Fortschritt und Beharrung auch hier mit wechselnden Ergebnissen vonstattenM geht. Hauptschauplätze dieses Ringens sind die Gläubigergleichbehandlung mit ihrem Einfluss auf die Anfechtungstatbestände und die Grenzen der Vorteilsanrechnung, durch welche die anfechtungsrechtliche Rückgewähr ausgeschlossen oder gemindert sein kann. Im Schwerpunkt mit der Gläubigergleichbehandlung unter besonderer Berücksichtigung von Drittzahlungen soll sich dieser Beitrag befassen.

    Drittzahlungen sind mittelbare Zuwendungen des Schuldners, die für den Empfänger als dessen Leistungen trotz Einschaltung einer Mittelsperson erkennbar sind. Die Zuordnungskriterien entsprechen denen des Leistungsbegriffs im bereicheM rungsrechtlichen Sinn. Zur Anfechtbarkeit der mittelbaren Zuwendung reicht es aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Empfänger gelangt ist, aus dem Vermögen des Leistenden stammt. Erbringt der Schuldner Aufwendungsersatz an die Mittelsperson für den Erwerb des zugewendeten Gegenstandes, so ist jedenfalls diese Gläubigerbenachteiligung von dem Empfänger des Gegenstandes zurück zu gewähren, selbst wenn der Schuldner gegen die Mittelsperson keinen Anspruch auf Übertragung des Gegenstandes an sich selbst gehabt hat. Darauf, ob eine mittelbare Zuwendung ausscheidet, wenn die Zwischenperson mit der Leistung an den Gläubiger auch eine eigene Verbindlichkeit als Mitschuldner zu tilgen sucht, ist zurückzukommen.

    Die objektive Gläubigerbenachteiligung kann sich ungeachtet eingehender Erläuterungen der verdienten besonderen Aufmerksamkeit in Rechtsprechung und Wissenschaft bis zur Gegenwart nicht erfreuen/ obwohl sie, ähnlich dem (normativen) Schadensbegriff im Schadensersatzrecht, von fundamentaler Bedeutung für das gesamte Anfechtungsrecht ist. fn dieser Nachlässigkeit verschwimmen die seit alters her nicht klar abgegrenzten Schutzzwecke der Insolvenzanfechtung: Sicherung einer gleichbleibenden Befriedigungschance der Gläubiger durch Schutz vor einem Quotenschaden und Sicherung der Gläubigergleichbehandlung durch Schutz vor Gläubigerbegünstigungen, welche die anderen Gläubiger zurücksetzen. Eine Neubesinnung ist deshalb an der Zeit. Sie tut auch Not, um die Vorschläge des Bundesjustizministeriums vom 16. März 2015 für eine Reform des Anfechtungsrechts im richtigen Licht zu sehen.


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