Bei mehrfach gestuften Beteiligungen in einer Unternehmensgruppe mit Arbeitnehmern oberhalb der mitbestimmungsrechtlich relevanten Schwellen stellt sich regelmäßig die Frage, auf welchen Ebenen ein mitbestimmter Aufsichtsrat einzurichten ist. Dabei kann die die Zurechnung von Arbeitnehmern dazu führen, dass ein Aufsichtsrat bei Unternehmen einzurichten ist, die für sich genommen nicht der Mitbestimmung unterlägen. Eine solche Zurechnung setzt dabei regelmäßig voraus, dass die betroffenen Gesellschaften in einem Konzern zusammengefasst sind. Kommt auf der operativen Ebene der Unternehmensgruppe eine Kapitalgesellschaft & Co. KG zum Einsatz, hängt die Zurechnung ihrer Arbeitnehmer auf einer höheren Ebene der Unternehmensgruppe von der Konzernzugehörigkeit der Kommanditgesellschaft ab. Die Prüfung der Konzernzugehörigkeit kann vor allem im faktischen Unterordnungskonzern Schwierigkeiten bereiten. Der Beitrag widmet sich dieser Problematik und berücksichtigt dabei insbesondere die jüngere Rechtsprechung des BAG.
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