Spätestens seit der Suhrkamp-Verlag unter Leitung von Ulla Berkewicz auf die ldee verfiel, im Streit mit dem Minderheitsgesellschafter Hans Bar/ach das Schutzschirmverfahren der §§ 270a ff. lnsO zu aktivieren, um auf diesem Wege die SuhrkampKommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln, ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (kurz: ESUG) auch außerhalb der engen Grenzen fachwissenschaftlicher Debatten in aller Munde. Vor diesem Hintergrund und eingedenk der Tatsache, dass heute nahezu jede wirtschaftsrechtliche Neuerung innerhalb kürzester Zeit auf ihre strafrechtliche Relevanz hin abgeklopft wird, verwundert die Abstinenz des Strafrechts beim Thema »ESUG«. Soweit ersichtlich hat bislang nahezu noch niemand den Versuch unternommen, die infolge des ESUG neu geschaffenen Vorschriften der Insolvenzordnung unter strafrechtlichen Vorzeichen zu würdigen.
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