Nach den Änderungen des Rechts der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) durch das „Schwarzgeldbekämpfungsgesetz“ im Jahr 2011 wurden die Bedingungen für eine solche Selbstanzeige zum 1.1.2015 erneut verschärft. Insbesondere wurde § 398a AO umfassend geändert. Nach Ansicht des Verfassers hat dabei der Gesetzgeber nicht ausreichend die bereits im Zusammenhang mit der Auslegung des § 398a AO a.F. entstandenen Probleme berücksichtigt. Der Beitrag befasst sich mit besonders praxisrelevanten Auslegungsschwierigkeiten und Problemen der Regelung und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf.
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